Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Schwaikheim e.V.

(neue Fassung, verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 20.03.2010)

§ 1      Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Schwaikheim – nachstehend kurz Verein genannt.

Er hat seinen Sitz in Schwaikheim.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen.

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§ 2      Ziele des Vereins:

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

·          Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung

·          Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung

·          Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung

·          Förderung eines wirksamen Umweltschutzes

·          Schaffung von Grünflächen

·          Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit

·          Zusammenfassung aller Kleingärtner

·          Weiterverpachtung von Pachtland im Sinne des Kleingartengesetzes

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

·         eine fortlaufende Beratung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

·         die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.

·         die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtungen

·         durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen, Druchführung von Unterweisungen, Lehrgängen und Rundgängen, u.a.

·         durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg

·         durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst- und Garten“

§ 3      Organisation, Gliederung und Aufbau:

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauverein Waiblingen e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, angeschlossen.

§ 4      Mitgliedschaft:

1.    Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinde) und sonstige juristischen Personen sein.

2.    Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt folgendes:
Um ordentliches Mitglied zu werden, muss der Beitrittswillige einen schrifltichen oder mündlichen Antrag stellen. Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung ist diese schriftlich oder mündlich zu begründen.
Fördernde Mitglieder können aufgenommen werden, wenn sie mindestens den doppelten Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes bezahlen. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand und der Ausschuss. Berufung an die Mtigliederversammlung ist möglich.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand und den Ausschuss.

3.    Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt oder Tod.
Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. September dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4.    Ausschluss:
Der Ausschluss ist möglich, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält.
Er ist durch einen Brief anzudrohen. Das Mitglied muss Gelegenheit gehabt haben, sich zu äußern. Der erfolgte Ausschluss ist ebenfalls durch einen Brief mitzuteilen. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung ist zu verweisen.

5.    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1.    Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
- Anträge zu stellen. Soweit die Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
- an den Veranstaltungen teilzunehmen
- für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben.

2.    Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen,
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß §2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen,
- die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstands zu vergüten,
- die Vereinsbeiträge in den festgesetzten Höhe gemäß §7 der Satzung fristgerecht abzuführen.

§ 6      Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

-        die Mitgliederversammlung

-        der Ausschuss

-        der Vorstand

§ 7      Die Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied und jedes fördernde Mitglied haben eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch öffentliche Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schwaikheim unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

Schriftliche Anträge, die keinen Tagesordnungspunkt betreffen, sind ebenfalls zu behandeln, wenn sie 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

Mündliche Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sie von einem Mitglied gestellt werden.

Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bei der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen und sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

-        die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes

-        die Entlastung des Vorstandes

-        die Festsetzung der Jahresbeiträge

-        die Genehmigung des Haushaltsplanes

-        die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand

-        die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern, Ehrenausschussmitgliedern und Ehrenmitgliedern

-        die Bestellung von Rechnungsprüfern

-        die Änderung der Satzungs

-        die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung

-        die Beschlussfassung über Anträge

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 8      Der Ausschuss:

Der Ausschuss besteht aus:

·         dem 1. Vorsitzenden

·         dem 2. Vorsitzenden

·         dem Schriftführer

·         dem Rechner

·         mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer.

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Ausschussmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Hälfte des Ausschusses tritt jedes Jahr zurück und wird durch Neuwahl ersetzt. Die selben sind wieder wählbar.

§ 9      Die Aufgaben des Ausschusses:

Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Ausschuss kann die Bearbeitung einzelner Fachaufgaben des Vereins, wie sie im §2 dieser Satzung festgelegt sind, auf die einzelnen Ausschussmitglieder übertragen.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

§ 10    Vorstand im Sinne von §26 BGB:

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende als Stellvertreter und der Schriftführer oder Kassier vertreten je zu zweit gemeinsam.

Diese Regelung gilt vereinsintern.

§ 11    Vorsitzender:

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses aus bzw. überwacht deren Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Ausschuss- und Vorstandssitzungen und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.

§ 12    Rechnungsprüfung:

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 13    Sitzungsniederschriften:

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Zuwendungen für Vereinstätigkeiten

1.    Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.    Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3.    Die Entscheidung über die Bezahlung einer Aufwandsentschädigung für bestimmte Vereinstätigkeiten nach §3 Nr. 26a EStG trifft der Ausschuss.

4.    Im übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungs- ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Aufwendungsersatz kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen durch Belege und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen wird.

§ 15    Satzungsänderungen:

Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 16    Aufsicht über den Verein:

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverbands und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

§ 17    Auflösung:

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zwecke einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwaikheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Versammlung am 2. Februar 1979 errichtet, am 19. Februar 1983 geändert und trat mit der Eintragung des Vereins beim Registergericht in Kraft.

§18

Änderungen, die vom Registergericht gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, z.B. redaktionelle Änderungen, können vom 1. Vorsitzenden durchgeführt werden.

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